Kreiselternrat


Die Aufgaben und Zusammensetzung des Kreiselternrates werden im Niedersächsischen Schulgesetz festgelegt (§§97ff NSchG). Aufgabe des Kreiselternrats ist es demnach, bei Themen zu beraten, „die für die Schulen ihres Gebietes von besonderer Bedeutung sind“. Schulträger und Schulbehörde sind gegenüber dem Kreiselternrat verpflichtet, die für seine Arbeit notwendigen Auskünfte zu erteilen. Der Kreiselternrat soll zudem rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Vorschlägen geben können, die die Schulen im Kreisgebiet betreffen. Das gilt insbesondere für schulorganisatorische Entscheidungen wie die Errichtung öffentlicher Schulen, deren Erweiterung, Einschränkung, Zusammenzulegen bzw. Teilung oder wenn Schulen geschlossen werden sollen (§106 Abs.1 Satz 1 NSchG).

Den Kreiselternrat wählen die Schulelternräte aller im Landkreis Leer befindlichen öffentlichen Schulen und Schulen in freier Trägerschaft.

Jeder Schulelternrat wählt aus seiner Mitte je zwei Wahldelegierte. Diese wählen nach Schulform getrennt Mitglieder des Kreiselternrates für ihre Schulform.